architekten und richter

Abnahmeerleichterung

Die Abnahme des Architektenwerks ist von weitreichender Bedeutung und dokumentiert sich insbesondere daran, dass selbige Voraussetzung für die Durchsetzung des Schlussrechnungshonoraranspruchs oder auch des Beginns der Gewährleistungsfrist für die Architektenleistungen – die fünf Jahre in aller Regel umfasst – begründet. Durch die neue gesetzliche Regelung der Teilabnahme im neuen Bauvertragsrecht erfahren die Architekten eine Erleichterung zum Erreichen – insbesondere frühzeitig … Mehr lesen