architekten und richter

Die Splitter im Anspruch des Architekten

Am 24.06.2004 entschied der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 259/02): „Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft.“ Konkret billigte der BGH die Kürzung des Architektenhonorars durch den Bauherrn wegen Nichterbringung … Mehr lesen