architekten und richter

Vorschnell

Der Architektenvertrag unterliegt regelmäßig – insbesondere wenn es sich um die Übertragung von Planungs-, Ausschreibungs- und Bauüberwachungsleistungen handelt – dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eines der heraus stechenden Merkmale dieser vertraglichen Einordnung ist, dass der Auftragnehmer, stellt sich seine erbrachte Leistung als mangelhaft dar, nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht zur Nachbesserung hat. Weit verbreitet ist – in … Mehr lesen