architekten und richter

Vorschnell

Der Architektenvertrag unterliegt regelmäßig – insbesondere wenn es sich um die Übertragung von Planungs-, Ausschreibungs- und Bauüberwachungsleistungen handelt – dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eines der heraus stechenden Merkmale dieser vertraglichen Einordnung ist, dass der Auftragnehmer, stellt sich seine erbrachte Leistung als mangelhaft dar, nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht zur Nachbesserung hat. Weit verbreitet ist – in Abweichungen hiervon – jedoch, dass sich mangelhafte Architektenleistungen, die zumeist in der geistigen Leistungserbringung zu sehen sind – in Abgrenzung zur gegenständlichen Leistungserbringung des ausführenden Bauunternehmers –, sich nicht mehr bei Realisierung des Objektes rückgängig machen lassen.

Die Folge hieraus ist, dass sehr frühzeitig die höchstrichterliche Rechtsprechung postuliert hat, dass dann, wenn sich der Planungsfehler im Bauwerk realisiert hat, der ausführende Unternehmer also nach der fehlerhaften Planung gebaut hat, könne der Auftraggeber ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung von dem Architekten Schadensersatz für die Baumängel verlangen, die aufgrund eines vom Architekten verschuldeten Planungsmangels verursacht worden sind (so BGH, Urt. v. 07.03.2002 – VII ZR 1/00, zurückgehend auf BGH, NJW-RR 1989, 86). Bauherrenseitig führt dies zu der zügigen – aber häufig unzutreffenden – Annahme, dem Architekten gegenüber könne sofort ein Schadensersatzanspruch entgegengehalten werden, so zum Beispiel als Aufrechnung gegen einen geltend gemachten Honoraranspruch.

Vorschnell (!) insbesondere dann, wenn noch Nachbesserungsmöglichkeiten, ob der fehlerhaften Planung, bestehen. Diese bestehen immer dann, wenn noch nicht auf der Grundlage der fehlerhaften Planung das Objekt realisiert worden ist; also der Planungsfehler während des Planungs-, Ausschreibungs- und ggf. vorbereitenden Baurealisierungsprozesses festgestellt wird. Ist der Architekt nur mit einigen Grundleistungen, wie beispielsweise der gesamten Planung (einschließlich der Ausführungsplanung) beauftragt und knüpft hieran ein weiterer Planer, der die Ausschreibung und die Objektüberwachung übernommen hat – auch dies wiederum können zwei unterschiedliche auftragnehmende Architekten ausführen –, an, so hat bei der Übernahme der Leistungen des planenden Vorgänger-Architekten der nachfolgende Auftragnehmer sich nicht nur in die Planunterlagen einzuarbeiten, ohne die es ohnehin nicht möglich ist, die Ausschreibung und/oder Bauüberwachung durchzuführen, sondern hat diese auch einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen und auf die etwaige Mangelhaftigkeit der Planung den Auftraggeber hinzuweisen.

Bei einer so sorgfältig durchzuführenden Bearbeitung – die sich schon zwingend zur Vermeidung eigener Haftungsansprüche des Nachfolgeplaners aufdrängt – ist, unter Inbezugnahme auf die so dem Bauherrn zur Verfügung gestellten Erkenntnisse, diesem die zwingende rechtliche Verpflichtung auferlegt, den planenden Architekten zur Durchführung der Mängelbeseitigung hinsichtlich der fehlerhaften Planung aufzufordern. Ein sofortiges Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen schließt sich aus. Der Auftraggeber hat mithin das System des Mängelhaftungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten, will er sich nicht selbst seiner Rechtsposition beheben, Schadensersatzansprüche gegenüber dem mangelhaft planenden Auftragnehmer zu verlieren. Denn wer als Bauherr hier vorschnell handelt, so beispielsweise den Nachfolgeplaner direkt mit der Mängelbeseitigung der fehlerhaften Planung beauftragt, und meint, die insoweit entstehenden Kosten ohne Weiteres gegenüber dem fehlerhaft planenden Architekten durchsetzen zu können, verkennt seine Rechtsposition. Denn wird dem fehlerhaft planenden Architekten nicht unter einer angemessenen Fristsetzung die Möglichkeit der Mangelbeseitigung eingeräumt, sondern sofort die Mangelbeseitigung durch einen Dritten vollzogen, verliert grundsätzlich der Auftraggeber seine Schadensersatzansprüche und wird diese nicht mit Erfolg gegenüber dem fehlerhaft Planenden durchsetzen können.

Folglich ist in jedem Einzelfall konkret zu überprüfen, inwieweit noch eine Mängelbeseitigung, insbesondere hinsichtlich einer fehlerhaften Planung oder einer Ausschreibung, möglich gewesen wäre; dem fehlerhaft leistenden Planer also mithin die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen/können, die Fehlplanung noch vor Realisierung in der Bauerrichtung einer Mangelbeseitigung zuzuführen. Neben diesen dargelegten relevanten Umständen hat darüber hinaus der Auftragnehmer auch zu beweisen und darzulegen, dass es sich bei der fehlerhaften Leistung des Planers um eben auch eine von ihm geschuldete Leistung handelt. Dies ist keinesfalls eine Selbstverständlichkeit; nur der geschuldete Leistungsinhalt der Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung kann in rechtlicher Relevanz mangelbehaftet sein, nicht hingegen eine nicht geschuldete Leistung, da es bereits an der Eingangsvoraussetzung, der geschuldeten Leistungserbringung, fehlt.

Vorschnelle Schadensersatzansprüche gegenüber den Architekten ist also bei genauer und einzelfallbewertender Betrachtung ein durchaus riskantes Unterfangen des Auftraggebers, beachtet dieser nicht streng die gesetzlichen und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegebenen Spielregeln.

Friedrich-Karl Scholtissek

Friedrich Karl Scholtissek ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der Sozietät SK-Rechtsanwälte sowie Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht an der HafenCity Universität Hamburg (HCU) sowie Autor des in Kürze in 2. Auflage erscheinenden HOAI-Kommentars (Juni 2014) im C.H. Beck-Verlag München.

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