architekten und richter

Übe Bedacht

Der Architektenvertrag ist ein sensibles Gebilde, zumal er von einem umfänglichen Vertrauensverhältnis des Bauwilligen zum Planenden geprägt ist. Was im konkreten Vertragsverhältnis nun Vertrauen bedeutet, wie es ausgeprägt ist und wer es insbesondere von wem – auch in welchem Umfang – erwartet, muss im Einzelfall betrachtet und bewertet werden. Jedoch kann man konstatieren, dass selbiges hochfragil ist und wechselseitige Enttäuschungen … Mehr lesen

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Vorschnell

Der Architektenvertrag unterliegt regelmäßig – insbesondere wenn es sich um die Übertragung von Planungs-, Ausschreibungs- und Bauüberwachungsleistungen handelt – dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eines der heraus stechenden Merkmale dieser vertraglichen Einordnung ist, dass der Auftragnehmer, stellt sich seine erbrachte Leistung als mangelhaft dar, nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht zur Nachbesserung hat. Weit verbreitet ist – in … Mehr lesen