architekten und richter

Übe Bedacht

Der Architektenvertrag ist ein sensibles Gebilde, zumal er von einem umfänglichen Vertrauensverhältnis des Bauwilligen zum Planenden geprägt ist. Was im konkreten Vertragsverhältnis nun Vertrauen bedeutet, wie es ausgeprägt ist und wer es insbesondere von wem – auch in welchem Umfang – erwartet, muss im Einzelfall betrachtet und bewertet werden. Jedoch kann man konstatieren, dass selbiges hochfragil ist und wechselseitige Enttäuschungen ein Einreißen des Vertrauensverhältnisses zur Folge haben können. Architektinnen und Architekten sind gut beraten, strukturierte Sicherheitsüberlegungen einzubeziehen, bevor sie übereilte Entscheidungen treffen und etwa den Vertrag wegen enttäuschten Vertrauens kündigen. Denn eine vorzeitige Vertragsauflösung und die damit außerordentliche Kündigung gegenüber der Auftraggeberseite kann weitreichende, ungeahnte Folgen haben, die es zu vermeiden gilt.

Durch das neue Bauvertragsrecht ist erstmalig die Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) gesetzlich determiniert in das Werkvertragsrecht aufgenommen worden. Die Besonderheit besteht dabei nicht darin, dass ein Vertragsverhältnis auch vorzeitig auf Grund von außerordentlichen Umständen beendet werden kann, sondern vielmehr darin, dass der Gesetzgeber diese seit langem anerkannte Möglichkeit, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden, nun auch im Gesetz selbst festgelegt hat. Verallgemeinernd heißt es dort, dass eine außerordentliche Kündigung dann berechtigt ist, wenn ein wichtiger Grund vorhanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn dem Kündigenden, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Seiten, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes (also der vereinbarten vollständigen Leistung) nicht zugemutet werden kann. Für eine umfängliche Bewertung des Sachverhalts ist es erforderlich, dass nicht nur die Sichtweise des Kündigenden, sondern auch die andere Seite in Hinblick auf Interessen und Wahrnehmungen, berücksichtigt wird.

Foto: David Kasparek

Gleichwohl müssen schwerwiegende Umstände, die das Vertrauensverhältnis beeinträchtigen, vorliegen. Darüber hinaus dürfen mildere, zurückgenommene Mittel zur Erreichung des Gewollten nicht mehr zur Verfügung stehen, insbesondere Fristsetzungen zur Beibringung eines bestimmten Verhaltens oder einer Leistung (wie zum Beispiel Abschlagszahlungen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) nicht mehr zielführend sein – alles unter Berücksichtigung der Bewertung des Gesamtsachverhaltes. Dieser Abwägungsprozess stellt allein eine erhebliche Herausforderung dar und bringt die Gefahr einer Falschbewertung mit sich. Denn mit der gebotenen Sicherheit wird nur in Ausnahmefällen die gesicherte Prognose gestellt werden können, dass die außerordentliche Kündigung das angebrachte Mittel ist, um die Langzeitbeziehung eines Architektenvertrages zu beenden.

Unabhängig hiervon sind gleichermaßen formelle Voraussetzungen zu beachten, die bei Vernachlässigung gefährdend für den Kündigenden sind. So ist der Kündigende verpflichtet, sehr zeitnah nach der Kenntnis des Kündigungsgrundes die Kündigung zu erklären. Liegen alle Erkenntnisse vor, die sich auf die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung beziehen, dürfte eine Kündigungserklärung, die ab diesem Zeitpunkt später als sechs bis acht Wochen abgegeben wird, nicht mehr rechtzeitig sein. Die Kündigung wäre mithin unwirksam.

Weiterhin ist der Grundsatz zu beachten, dass der außerordentlichen Kündigung eine angemessene Fristsetzung zur Erfüllung der eingeforderten vertraglichen Verpflichtung vorauszugehen hat, um dem Vertragspartner die Möglichkeit eines vertragsgerechten Verhaltens einzuräumen. Nur in Ausnahmefällen, wenn verschärfte vertragsverletzende Umstände vorliegen, die es dem kündigenden Teil des Vertrages gänzlich unzumutbar machen, an diesem festzuhalten, kann von einer solchen Abhilfefrist abgesehen werden.
Ebenso ist die zwingende Schriftform der Kündigung zu beachten, die sich nicht ohne weiteres aus dem neu begründeten Architekten- und Ingenieurvertragsuntertitel des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt, sondern erst durch die maßgeblichen Verweisungsregelungen erschließt.

Diese Schriftform fordert, dass die Kündigungserklärung von dem kündigenden Architekten eigenhändig zu unterzeichnen ist. Das Ziel des Gesetzgebers ist es, durch diesen entschleunigenden Akt des Unterzeichnens, den Kündigenden vor einer übereilten Entscheidung zu schützen. Weiterhin muss sodann die Kündigungserklärung in den Empfängerhorizont des Kündigungsempfängers gelangen. Da hiermit erhebliche Rechtsfolgen einhergehen, sollte dies aus Beweiszwecken in einer nachvollziehbaren, dokumentierenden und zweifelsfreien Form geschehen. Genügt die Kündigungserklärung den dargestellten Erfordernissen nicht, ist sie unwirksam. Folglich: Möge Bedacht der tragende Grundgedanke vor und bei einer vorzeitigen außerordentlichen Kündigung des Architektenvertrages sein.

Friedrich-Karl Scholtissek

Professor Friedrich-Karl Scholtissek ist Rechtsanwalt, Gründungspartner der Sozietät SK-Rechtsanwälte sowie Professor für privates Baurecht an der HafenCity Universität Hamburg (HCU).

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