kern und these

VgV ersetzt VOF

Seit dem 18. April 2016 ersetzt die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge – kurz Vergabeverordnung (VgV) – die bisherigen Vergabeverordnungen für freiberufliche Leistungen (VOF) und für Lieferleistungen (VOL). Innerhalb der VgV behandelt der Abschnitt 6 im Besonderen die Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.

Rückschau

In der neuen VgV konnten zwar einige Verbesserungen erreicht werden, aber nicht in dem Umfang, wie wir es im Sinne einer guten Vergabekultur für erforderlich halten. Unsere zentrale Forderung, den Planungswettbewerb als den fachlichen und fairen Wettstreit der Ideen als Kern einer Vergabe öffentlicher Planungsleistungen zu verankern, wurden in der von uns angestrebten Konsequenz nicht umgesetzt.

Erhoben haben wir diese Forderung bereits im Sommer vergangenen Jahres zum BDA-Tag gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesbauministerium und anschließend in einer Vielzahl von politischen Gesprächen, gemeinsam mit der Bundesarchitektenkammer, den Verbänden und der Wettbewerbsinitiative, also der gesamten Architektenschaft.

Der Gesetzgeber hat in diversen Abstimmungsrunden einen Großteil der Forderungen für eine Reform des Vergabewesens in das laufende Gesetzgebungsverfahren aufgenommen, trotz enger EU-Vorgaben. Erst in der letzten Abstimmungsrunde wurde der wettbewerbs-orientierte Charakter der Vergabeverordnung abgeschwächt. Trotz nochmaliger geschlossener Positionierung der Architektenschaft wurde diese Fassung von Bundestag und Bundesrat verabschiedet.

Im Ergebnis wurden Teilaspekte wie ein gestärkter Planungswettbewerb und ein reduziertes Anspruchsniveau an Referenzen im Vergleich zur bisherigen VOF erreicht. Auch wurde die Relevanz der geforderten Gleichbehandlung kleiner und junger Büros vom Gesetzgeber in der Begründung zur Vergabeverordnung anerkannt. Enttäuschend ist, dass im Gesetzesteil der Vergabeordnung die faire und wettbewerbsorientierte Vergabe nicht systematisch verankert ist. Dabei spiegelt sich das Ansinnen der Bundesregierung wider, Handlungsspielräume der öffentlichen Auftraggeber für die Beauftragung von Planungsleistungen zu erhalten.

Entscheidend wird sein, wie die Vergabeverordnung von den öffentlichen Auftraggebern angewendet wird. Der BDA wird einen Handlungsleitfaden erarbeiten, und darin dezidiert argumentieren und dafür werben, dass öffentliche Auftraggeber ihre zugestandenen Handlungsspielräume für den notwendigen Neustart der Vergabepolitik nutzen.

Detaillierte Einschätzung zu wesentlichen Punkten der Vergabeverordnung

Schätzung des Auftragswertes
Die VgV regelt die gesamte öffentliche Beschaffung oberhalb des EU-Schwellenwerts von derzeit 209.000 Euro netto. Die Schätzung des Auftragswertes, also die Berechnung, ob der Auftrag über dem Schwellenwert für eine öffentliche Vergabe liegt, erfolgt wie bisher getrennt nach den verschiedenen Fachdisziplinen.

Formen der Vergabeverfahren
Die Vergabeverordnung sieht zwei gleichberechtige Verfahren zur Vergabe von Planungsleistungen vor: Das aus der VOF bekannte Verhandlungsverfahren, für das der Gesetzgeber einen vorgeschalteten Planungswettbewerb dringend empfiehlt.
Als neues Verfahren wurde der wettbewerbliche Dialog aufgenommen, der bisher zur Vergabe von Infrastrukturprojekten diente. Für Architektenleistungen ist der wettbewerbliche Dialog zu komplex und zeitaufwendig. Geeignet kann das Verfahren für ausgewählte städtebauliche Fragestellungen sein, bei denen Lösungen in mehreren
Stufen zu entwickeln sind.

Planungswettbewerb
Der Planungswettbewerb, eingebettet in das Verhandlungsverfahren, erfährt eine Stärkung in der VgV. Zwar konnte die geforderte Verankerung als Regelverfahren nicht erreicht werden, doch stellt der Gesetzgeber klar heraus, dass Planungswettbewerbe die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe gewährleisten und ein geeignetes Instrument für Planungsqualität und zur Förderung der Baukultur sind. Konkret wird geregelt, dass der öffentliche Auftraggeber bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung zu prüfen hat, ob ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll und dass die Entscheidung darüber zu dokumentieren ist.

Chancengleichheit
Für einen gleichberechtigten Zugang kleiner und junger Büros zu den Vergabeverfahren konnten einige Verbesserungen erzielt werden, doch bleibt die VgV insgesamt hinter dem in der EU geltenden Verständnis eines freien Marktzugangs zurück. Eine Umsetzung dieses zentralen Anliegens der Architektenschaft konnte im Gesetzgebungsverfahren nicht erreicht werden.

Mit der VgV wird klar geregelt, dass die Abfrage von mit der Bauaufgabe identischen Referenzprojekten nicht mehr zulässig ist. Die Eignung wird sich nun qualitativ am Leistungsbild der Honorarzonen der HOAI orientieren.

Referenzen dürfen nach der VgV weiterhin höchstens drei Jahre alt sein. Dies ist nicht im für die Vergabe von Architektenleistungen relevanten Abschnitt 6 der VgV geregelt, sondern im Unterabschnitt 5 der VgV § 46 (3) Ziff. 1, der die Eignung für alle Liefer- und Dienstleistungen regelt. Der deutliche Hinweise der Architektenschaft, dass sich dadurch ein für das Bauwesen viel zu kurzer Referenzzeitraum ergibt, wurde im Verordnungstext nicht aufgenommen. Der Gesetzgeber empfiehlt in seiner Begründung, insbesondere bei der Vergabe von Architektenleistungen Referenzen über einen längeren Zeitraum zu berücksichtigen.

Geregelt wird, dass Eignungskriterien bei „geeigneten Aufgabenstellungen so zu wählen sind, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sich beteiligen können“. Enttäuschend ist, dass der freie Marktzugang für die junge Architektengeneration somit nur sehr eingeschränkt in der VgV erreicht wird. In der Begründung erkennt der Gesetzgeber die Brisanz der bisherigen rigiden Vergabepolitik für junge und kleine Büros an und kritisiert deren zwangsläufigen Ausschluss von Vergabeverfahren.
Das Problem mangelnder Chancengleichheit und eines faktisch beschränkten Marktzugangs junger und kleiner Büros wurde vom Gesetzgeber insgesamt anerkannt, aber nicht im notwendigen Umfang gelöst. Die Begründung zur Verordnung relativiert in einigen Positionen den konkreten Gesetzestext der VgV. Somit kommen Architektenschaft und öffentliche Bauherren nicht umhin, in einer Analyse des Verordnungstextes und deren Begründung die Verbesserungen in einem Handlungsleitfaden praxistauglich darzustellen. Der BDA bemüht sich um Partnerschaften für solch einen Leitfaden.

Heiner Farwick, Hubertus Eilers

Dipl. Ing. Heiner Farwick (*1961) studierte Architektur und Städtebau an der Universität Dortmund. Von 1990 bis 1991 arbeitete er im Architekturbüro Hans Busso von Busse (München). 1992 erfolgte die Gründung des Büros farwick + grote architekten und stadtplaner, Ahaus / Dortmund. 1996 wurde Heiner Farwick in den BDA berufen. Von 2007 bis 2013 war er Mitglied im BDA-Präsidium und seit Dezember 2013 Präsident des BDA.

Hubertus Eilers (*1957) studierte Architektur in Oldenburg, Berlin und Darmstadt. Von 1986 bis 1992 arbeitete er im Büro Behnisch & Partner, Stuttgart, wo er zwischen1993 und 1995 Projektpartner war. 1995 erfolgte die eigene Bürogründung Eilers Architekten in Gröben/Brandenburg, die Projektpartnerschaft im Produktdesign bei Behnisch & Partner wurde weitergeführt. 1997 erfolgte die Berufung in den BDA, von 2005 bis 2011 war Hubertus Eilers Vorsitzender des BDA Brandenburg, seit Ende 2013 Mitglied im Präsidium des BDA.

Seit Dezember 2016 liegt der maßgeblich vom BDA erarbeitete Leitfaden vor. Die Broschüre kann in Bundegeschäftsstelle des BDA bestellt werden und steht hier zum Download zur Verfügung.

Foto: Miriam Guterland (via wikimedia/CC-BY-SA-3.0)

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2 Gedanken zu “VgV ersetzt VOF

  1. Wir (Landeshauptstadt Kiel, Amt 60.4)suchen Projektbetreuer für VgV Verfahrensmanagment.
    Haben sie eine nördlich gelegene Zweigstelle in Deutschland?
    Beste Grüße D. Günther LHK 0431-901-3597

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