architekten und richter

Vorschnell

Der Architektenvertrag unterliegt regelmäßig – insbesondere wenn es sich um die Übertragung von Planungs-, Ausschreibungs- und Bauüberwachungsleistungen handelt – dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eines der heraus stechenden Merkmale dieser vertraglichen Einordnung ist, dass der Auftragnehmer, stellt sich seine erbrachte Leistung als mangelhaft dar, nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht zur Nachbesserung hat. Weit verbreitet ist – in … Mehr lesen

architekten und richter

Vorsicht mit neuen Leistungsbildern

Honorarerhöhungen im Rahmen der HOAI 2013 haben kurzzeitig nach Bekanntwerden der Anhebung der Honorarsätze zu einer – in diesem Land nur allzu häufig bekannten – Neiddiskussion geführt. Dies ohne die erforderliche inhaltliche Reflexion auf die Veränderungen der Leistungsinhalte, die nach der novellierten Fassung der HOAI 2013 der Planer dem Auftraggeber schuldet, wenn die Leistungsbilder der Anlage 10 zur HOAI 2013 … Mehr lesen