architekten und richter

Ans Eingemachte

In Fachkreisen wird es seit langem diskutiert: Die Honorarordnungen 2009 und 2013 haben erhebliche handwerkliche Fehler. Sie reißen Probleme an, lösen diese jedoch nicht. Damit ergeben sich eine Vielzahl von Fallstricken für die Architekten, die zwingend mit dem Preisrecht umgehen müssen. Verlässlichkeit begründet all dies nicht. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) wohl nun den Reigen eröffnet hat, sich mit Fragen zur HOAI 2009 befassen zu müssen, wonach erst jüngst das Baukostenvereinbarungsmodell (BGH, Urt. v. 24.04.2014 – VII ZR 64/13) für unwirksam erklärt worden ist, ist die Zeit reif, auch auf andere Problemfelder im Rahmen der Honorarordnungen noch einmal hinzuweisen. Für die Planer verschärft sich die Problemlage, wird es doch noch Jahre dauern, bis ungeklärte Fragen der HOAI 2009 und allemal der HOAI 2013 einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt sind. Daher ist mithin jeder Architekt gut beraten, der eine entsprechende Sorgfalt auf die Gestaltung des Architektenvertrags legt. Denn das bloße Verlassen auf die HOAI-Regelungen kann nur allzu schnell zum Verlassen führen, mit erheblichen Konsequenzen für die Honoraransprüche.

Nur beispielhaft seien einige Problemfelder aufgerissen: Sind die Abschlagszahlungsregelungen, wie sie sowohl die HOAI 2009 und HOAI 2013 aufführen, wirksam? Sind diese Regelungen tatsächlich von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Honorarordnung gedeckt? Wäre das Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, hätte dies die Unwirksamkeit der Abschlagszahlungsregelungen in der HOAI zur Folge. Der Planer würde auf die Regelungen des BGB-Werkvertrags zurückfallen und müsste feststellen, dass die dort vorgesehenen Abschlagszahlungsregelungen ihm zumeist nur wenig helfen; weitere Folge wäre mithin die vollständige Leistungserbringung und erst dann das Durchsetzen des Vergütungsanspruches. Bei langlaufenden Planerverträgen ein bis an die finanziellen Erträglichkeitsgrenzen gehendes vorstellbares Szenario. Mithin sollten ausdrücklich Abschlagszahlungsvereinbarungen in den Architektenverträgen implementiert werden.

Löst die Regelung über die Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs (§ 10 HOAI 2013) tatsächlich alle praxisrelevanten Fragen, hinsichtlich der Planungsänderungen? Steht dem Architekten auch dann eine Vergütung für entsprechende Änderungsleistungen zu, wenn es zu einer schriftlichen Honorarvereinbarung nicht kommt? Wie ist das Honorar für derartige Änderungsleistungen überhaupt zu berechnen? Nicht nur eine Fundgrube von Fragen, sondern auch ein mahnender/ermutigender Hinweis dahingehend, derartige Fragen tunlichst einer konkreten vertraglichen Vereinbarung zuzuführen. Gibt doch insoweit das Honorarrecht nur wenig Befriedigendes an Antworten – zumal an klaren Antworten.

Was besagt eigentlich das Wirtschaftlichkeitspostulat (vgl. § 3 Abs. 4 HOAI 2013)? Ist dies von der Ermächtigungsgrundlage der HOAI gedeckt und damit wirksam in das Honorarrecht eingeführt? Und was ist die Konsequenz, wenn der mahnende Hinweis des Verordnungsgebers an dieser Stelle entfällt? Gilt das Wirtschaftlichkeitspostulat dann für den Architekten nicht? Mit dem Honorarrecht hat dieses Postulat nichts zu tun. Es dürfte einer höchstrichterlichen Überprüfung, hinsichtlich der Wirksamkeit nicht standhalten. Hieraus jedoch den Schluss zu ziehen, das Ermahnende selbst hat keine Wirkung, wäre für jeden Architekten fatal. Selbstverständlich ist die Wirtschaftlichkeit des Objektes und damit auch hinsichtlich der Leistungsausrichtung (also bezogen auf das zu erreichende Ziel) stets zu beachten, da es sich zumeist konkretisierend in Bauherrenvorgaben niederschlägt und auch auftragnehmerseitig beachtet werden muss. Um aber auch dies einer Konkretisierung und damit zielgenauen Ausrichtung des geschuldeten Leistungsinhaltes zuzuführen, sind vertragliche Vereinbarungen hierüber unabdingbar; nur sie sichern beide Seiten der vertragsbegründenden Parteien ab, sich in jedem Stadium des Planungs-, Ausschreibungs- und Bauüberwachungsprozesses zu orientieren und erforderliche Korrekturen zielgerichtet vorzunehmen.

Ans Eingemachte zu gehen, heißt mithin nicht, sich auf den langwierigen Prozess von sich entwickelnder höchstrichterlicher Rechtsprechung und hiermit einhergehenden Korrekturen von handwerklichen Unzulänglichkeiten des Honorarrechts zu verlassen. Vielmehr ist der Architektenvertrag das Spielfeld, auf dem die relevanten Fragen ausgetragen und einer zielgerichteten konkretisierenden Parteivereinbarung zugeführt werden müssen.

Friedrich-Karl Scholtissek

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der Sozietät SK-Rechtsanwälte sowie Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht an der HafenCity Universität Hamburg (HCU) sowie Autor des soeben erschienenen HOAI-Kommentars (zur HOAI 2013), 2. Aufl., im C.H. Beck-Verlag.

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