architekten und richter

Fluch und Segen

Ob die am 17. Juli 2013 in Kraft getretene HOAI 2013 ein großer Wurf ist, wird sich erst nach Jahren der praktischen Anwendung und der weiteren rechtlichen Auseinandersetzung mit dem neuen Regelwerk für die Architekten zeigen. Segensreich ist sie vor dem Hintergrund, dass mit ihr erhebliche Honorarerhöhungen für die gesamte Planerzunft einhergehen. Die Honorarmehrung steht jedoch nicht isoliert, sondern im unmittelbaren leistungs- und auch haftungserhöhenden Kontext, dem sich Architekten ausgesetzt sehen. Eine Neiddebatte über damit einhergehende Verteuerungen von Bauvorhaben auf dem Rücken der Planer zu führen, käme einer unreflektierten Bewertung des neuen Honorarrechts gleich. Der gesetzgeberische Wille hat nachhaltig seine Prägung im Preisrecht hinterlassen: Sollen doch die modifizierten Leistungsbilder eine eindeutigere Haftungszuweisung gegenüber den Planern insbesondere in Hinsicht auf Kosten- und Terminüberschreitungen – und die damit ausgelösten Schadensersatzansprüche beim Bauherrn – sicherstellen und damit einem Zeitgeist entgegenwirken, dem sich Planer derzeit in der öffentlichen Wahrnehmung ausgesetzt sehen.

Zu kurz gesprungen wäre hier jedoch, den Fokus der Kritik lediglich auf den HOAI-Verordnungsgeber zu lenken, der sich entschlossen hat, die nicht mehr zeitgemäßen Leistungsinhaltsbilder der Gebäudeplaner und auch der Ingenieure einer Modernisierung, angepasst an das berufsrealistische Ist, zuzuführen. All dies geschah nicht unreflektiert, sondern spiegelt die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wider. Zeigen doch jüngste Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) deutlich auf, was für umfassende Informations-, Warn-, Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten dem – der Baukultur verschriebenen – Architekten auferlegt werden. So manche planerische Frustration kann sich hier breit machen, scheinen doch genau diese Anforderungen von der eigentlichen Profession abzulenken, nämlich des kreativen Prozesses des Gestaltens und Realisierens von Wohn- und Stadträumen. Dennoch darf der Sinn für die Postulate der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verschlossen werden. So sind schon im Rahmen der Grundlagenermittlung die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und auch die etwaigen Vorgaben des Auftraggebers vom Architekten aufzuklären, um anhand dieser so ermittelten Kostenvorgaben für das Objekt die planerische – und auch wirtschaftliche – Ausrichtung der Planungs-, Ausschreibungs- und Überwachungsprozesse vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2013 – VII ZR 230/11). Gleichermaßen hat der Planer – im Rahmen aller Leistungsphasen seiner Tätigkeiten – das umfassende Erklärungs- und Informationsinteresse des Bauherrn in seinen Fokus zu nehmen und darf sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass schon Informationen Dritter den Bauherrn ausreichend dahingehend informieren, wie riskant sein Bauvorhaben ist. Kumulierend hinzutreten müssen Aufklärungen des Planers, die dem Bauherrn in eindeutiger Weise das riskante Vorhaben verdeutlichen, um sich selbst vor Haftungsreflexen des Bauherrn zu schützen (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2013 – VII ZR 4/12 und v. 15.05.2013 – VII ZR 257/1) und sodann auf dieser Grundlage das vom Bauherrn Gewollte umzusetzen oder das Projekt aufzugeben.

Diese weitreichenden Verpflichtungen der Architekten zu Grunde gelegt, zeigt sich, dass es vermessen wäre, würde sich der bauherrenbetreuende Planer lediglich an den HOAI-Leistungsbildern orientieren, die zumeist Vertragsinhalt – und damit Leistungsinhaltsbeschreibung – werden, wenn es beispielsweise in den Leistungsphasen 1 jeweils am Ende der entsprechenden Teilleistungen heißt, hier müsse er – bei der Grundlagenermittlung, der Vor- und Entwurfsplanung – die Ergebnisse dieser jeweiligen Leistungsphasen erläutern, dokumentieren und zusammenfassen. Gerade das „Erläutern“, treffsicherer formuliert: das „Erörtern“, zieht sich durch den gesamten dynamischen Prozess des Planens bis zur Realisierung des Bauvorhabens.

Dem Fluch der Haftungsansprüche entkommt nur derjenige, der diesen Anforderungen gerecht wird. Er partizipiert sodann am Segen der Honorarerhöhung.

Friedrich-Karl Scholtissek

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der Sozietät SK-Rechtsanwälte sowie Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht an der HafenCity Universität Hamburg (HCU).

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