architekten und richter

Einsichten und Aussichten

2013 – so darf prognostiziert werden – wird für die Architekten ein ereignisreiches Jahr. Dies nicht nur deshalb, weil nach wie vor in „Betongold“ investiert wird; die Krise ist auch noch lange nicht vorbei, aber die planerischen Qualitäten von deutschen Architekten werden nicht nur in Europa, sondern weltweit geschätzt. Hinzu kommt jedoch vorrangig die in Aussicht gestellte Novellierung der HOAI 2013, wie auch die sich weiter fortentwickelnde Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), die seit einigen Jahren deutliche Tendenzen dahingehend aufzeigt, dass der Grundsatz von „Treu und Glauben“ im Architekten- und Baurecht eine immer mehr zunehmende Rolle spielt. Die jüngsten Auskünfte aus den Ministerien, die mit der Novellierung der HOAI befasst sind, lassen es als sicher erscheinen, dass noch in dieser Legislaturperiode die HOAI 2013 auf den Weg gebracht wird. Es darf die Prognose gewagt werden, dass mit einem Inkrafttreten derselben im Sommer 2013 zu rechnen ist.

Wieder einmal haben sich die Verantwortlichen viel vorgenommen, betrachtet man den engen Zeithorizont und das, was es alles gilt, in die HOAI 2013 hinein zu verarbeiten. Nicht nur mit einer nachhaltigen Veränderung der Leistungsbilder des Architekten ist zu rechnen, sondern auch mit weiteren Neuerungen im allgemeinen Teil der Honorarordnung. Mag dies nun – wie die weit verbreitete Stimmung aufgenommen wird – begrüßt werden, muss jedoch berufsintern konstatiert werden, dass hiermit gleichermaßen auch weitere und erneute Herausforderungen auf den Berufsstand zukommen. Denn nach der jüngsten Novellierung der HOAI 2009 bleibt festzuhalten, dass bis heute noch eine Vielzahl von ungeklärten Fragen diese Novellierung begleiten. Noch keinerlei gerichtliche Entscheidungen – die als Leitentscheidungen gewertet werden dürfen – liegen hierzu vor. In manchen Bereichen herrscht erhebliche Unklarheit und letztendlich ist die „Vereinbarungs-HOAI“ – dies darf aus anwaltlicher Praxis behauptet werden – bei einer Vielzahl von Berufsvertretern noch nicht angekommen.

Dies wird für die Zukunft noch erhebliche Aufwendungen für die Durchsetzung von Honoraransprüchen und gegebenenfalls auch so manche schmerzliche Einsicht heraufbeschwören. Dies allemal dann, wenn die Vertragsgestaltungen noch immer nicht einer schriftlichen Fixierung zugeführt worden sind oder aber lediglich – insbesondere bei komplexen Bauvorhaben – ein Zurückziehen auf Formularverträge erfolgt ist. Folglich wird die HOAI 2013 diese Problematik nicht wegfallen lassen, sondern wird sie ergänzen. Denn mit neuen Regelungen kommen neue Fragen und mit neuen Fragen neue Probleme. Ein intensives Befassen mit den Neuverordnungs-Bestimmungen ist jedenfalls, wie bei jeder Novellierung, ohnehin ein zwingendes Muss, um selbst für ein auskömmliches Honorar zu sorgen.

Der Rückblick auf die vergangenen Jahre der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt immer mehr auf, dass sich die Richter auf Argumentationsebenen zurückziehen müssen, die getragen werden vom „Treu-und-Glauben-Grundsatz“. Das mag für manchen schmeichelnd wirken, zeigt jedoch gleichermaßen die Not der Rechtsprechung im gesamten Architekten- und Baurecht auf. Nur unzureichend ist – insbesondere das Architektenrecht – im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wenn ich hier von unzureichend spreche, dann meine ich hiermit die Unzulänglichkeit des Gesetzes, bezogen auf die spezifische Leistungs-Ausrichtung des Architekten. Den Planer als Werkunternehmer im rechtlichen Sinne zu verorten, entspricht einer dogmatischen Notwendigkeit; wir benötigen gesetzliche Rahmen und damit auch Einordnungen, um zu belastbaren, am Gesetz orientierten Ergebnissen zu gelangen. Aber gerade dies wirft mit Blick auf den Berufsstand der Architekten den Fokus auf das eigentliche Problem: Das Werkvertragsrecht des BGB ist mit seinen Regelungen nur als Fragment geeignet, die spezifischen Anforderungen an den Architektenberuf und die an den Architekten übertragenen Aufgaben einer adäquaten Lösung bei Konflikten zuzuführen. Und weil dies so ist, benötigen die Rechtsuchenden und insbesondere Rechtsprechenden zunehmend allgemeine Grundsätze, die das Recht beherrschen, wie eben den Treu-und-Glauben-Grundsatz. Da dieser jedoch keinen abschließenden definierenden und damit Leitplanken bildenden Kanon bilden kann, ist er für immer wiederkehrende Überraschungen – aus welcher Perspektive auch immer – gut. Man könnte es auch Rechtsunsicherheit nennen.

Aber die Erkenntnis allein sollte schon zu einem Lösungsansatz führen, nämlich im Zuge der Vertragsgestaltung hier mehr denn je Wert auf die individuelle Ausformung, unter Berücksichtigung der spezifischen Auftraggeberseite und des individuellen Projekts, zu legen. Eine entsprechend sensibilisierende Wahrnehmung wird ohne Weiteres auch zu spezifischen, das Projekt beispielsweise prägenden vertraglichen Regelungen führen, die sodann auch gleichermaßen Streit vermeidend sind.

Festzuhalten bleibt: sowohl honorarrechtlich wie auch vertragsgestaltend ist der Berufsstand zur nachhaltigen Fort-, Weiterbildung und Sensibilisierung bei der Vertragsgestaltung und Abwicklung aufgerufen.
Friedrich-Karl Scholtissek

Friedrich-Karl Scholtissek ist Rechtsanwalt und Anwaltsmediator, Lehrbeauftragter an der HafenCity Universität Hamburg (HCU) für Bau- und Architektenrecht sowie Vertrauensanwalt des BDA in Hamburg und Autor des HOAI 2009-Kommentars.

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