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Zielfindung – Vergütungsverwirrung

Ein Begriff zieht seine Kreise: „Zielfindungsphase“. Erkoren ist selbiger aus dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden Architektenrecht, und zwar aus einer Bestimmung, mit der der Gesetzgeber das Ziel erreichen will, das leidvolle Thema der Akquisitionsphase in Abgrenzung zur vergütungspflichtigen Tätigkeit einzudämmen. Für Architektenverträge, die ab dem 1. Januar 2018 begründet werden, gilt gemäß § 650 p Abs. 2 BGB folgendes: „Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.“

Freudvoll kann der Architekt an anderer Stelle des neuen Gesetzes zur Kenntnis nehmen, dass dann, wenn über die Zielfindungsphase eine Vereinbarung geschlossen worden ist, dem Planer die Berechtigung obliegt, für seine Leistungen eine Honorierung zu verlangen. Sogleich eingetrübt wird jedoch diese positive Aussicht, wenn es um die Beantwortung der Frage geht, wie sich die Vergütung für die „Zielfindungsphase“ denn ermittelt. Dies knüpft an die vorgreifliche Frage an, um welche Leistungen es sich bei der Erbringung von Plangungsgrundlagen und einer Kosteneinschätzung eigentlich handelt. Selbstverständlich liegt hierüber keine Rechtsprechung – erst recht keine gefestigte – vor, die eine Sicherheit bei der Abrechnung derartiger Leistungen den Architekten vermittelt. Der Gesetzgeber hat auch diesbezüglich keine unterstützenden eindeutigen Begründungen dafür geliefert, wie derartige Leistungen abzurechnen sind. Auf die vertragliche Abrede der Parteien komme es an. Damit war zwangsläufig das Interpretationsfeld für die Juristen eröffnet. Damit ebenso die – notwendig zu führende – Debatte, wie derartige Leistungen abzurechnen sind und was die vertragliche Praxis berücksichtigen muss. Abgeschlossen ist all dies noch nicht. Wir stehen hier erst am Anfang.

Foto: David Kasparek

Die Herausforderung besteht zunächst darin, dass die Begrifflichkeiten der „Zielfindungsphase“, die diese prägen, nämlich das Erstellen von Planungsgrundlagen und die Vorlageverpflichtung einer Kosteneinschätzung keine solchen sind, die beispielsweise in der HOAI oder auch der DIN 276 anzutreffen sind, mithin nicht auf derartige bereits hinlänglich in der Praxis bekannten Regelwerke zur Interpretation dieser Begriffe zurückgegriffen werden kann. Folglich wird die Auffassung vertreten, es habe sich auszurichten an der konkreten Leistungserbringung des Architekten, ob es sich um Teile bekannter Grundleistungen, etwa der Grundlagenermittlung oder der Vorplanung handele, die dem zwingenden Preisrecht unterfallen und damit die HOAI zur Anwendung kommt oder um Besondere Leistungen, die dem verbindlichen Preisrecht nicht unterfallen und damit einer freien Honorarvereinbarung zugänglich sind und – soweit diese nicht vorliegt – sich die Vergütung nach der Üblichkeit richtet (was auch immer das für den konkreten Fall bedeutet).

Wird der Schwerpunkt auf die Semantik der Begrifflichkeiten „Planungsgrundlage“ und „Kosteneinschätzung“ gelegt und diese abgeglichen mit relevanten Grundleistungen, wie der Grundlagenermittlung und der Vorplanung, ergibt sich, dass diese dort nicht enthalten sind. Folglich es sich insoweit nur um Leistungen handeln kann, die ihre honorarrechtliche Verortung nicht in den Grundleistungen findet, damit zu Besonderen Leistungen mutieren und wiederum gilt, dass entweder eine konkret getroffene Honorarvereinbarung maßgeblich, was die Abrechnung dieser Leistungen betrifft, ist; soweit diese nicht vorliegt, wiederum die Üblichkeit der Maßstab der Vergütungshöhe ist.

Prononcierter ist die Auffassung, die sich dazu bekennt, dass die neuen aufgezeigten Begrifflichkeiten aus der Zielfindungsphase sich nicht in den Grundleistungen, die hier lediglich maßgeblich sein können – nämlich die Grundlagenermittlung und Vorplanungsphase –, wiederfinden, gleichwohl es das Charakteristische dieser Phase ist, wie sie sich in der Grundlagenermittlung und den Teilleistungen der Vorplanung lit. a) und b) wiederfindet. Dieser Ansicht folgend, gelangt der Planer zu dem Ergebnis, dass er dem Abrechnungssystem der HOAI unterfällt und folglich unter Inbezugnahme auf weitere relevante – bekannte – Honorarparameter sodann das Honorar berechnen kann. Ist sodann Leitgedanke, dass die Kosteneinschätzung der Kostenschätzung im Wesentlichen angenähert ist, können folglich als weiteres wesentliches Honorarparameter – die anrechenbaren Kosten – auch entsprechend zu Grunde gelegt werden, um das Honorar zu ermitteln.

Einigkeit besteht derzeit jedenfalls bei den maßgeblichen Literaturstimmen dahingehend, dass die zwischen den Vertragsparteien begründete vertragliche Vereinbarung, was Inhalt der Zielfindungsphase sein soll, maßgeblicher Ausgangspunkt der Bewertung ist. Damit kann konsensual aus der bisherigen veröffentlichten Vergütungsdebatte mitgenommen werden, dass dann, wenn diese Leistungen ihren Widerhall in Grundleistungen der HOAI finden, das zwingende Preisrecht Anwendung findet. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Besondere Leistung, die sodann nach üblichen Maßstäben zu vergüten ist. Folglich lautet die Empfehlung: Können Planungs- und Überwachungsziele der Architektenleistung mangels definierter Bauherreninteressen (dabei ist es nicht von Relevanz, ob es sich nur um einen schützenswerten Verbraucher handelt) noch nicht bestimmt werden, ist es zwingend notwendig, dass die Bearbeitungsleistungen einer konkreten Vereinbarung zugeführt werden, wobei der fachversierte Planer hier unter Berücksichtigung der Grundleistungskataloge der Grundlagen-ermittlung und auch Teile der Vorplanung oder etwaiger Besonderer Leistungen bereits wird definieren können, welche Bedürfnisse der Bauherr im Rahmen der „Zielfindungsphase“ hat.

Ergibt sich des weiteren, dass beispielsweise eine Bedarfsplanung erforderlich ist, um sich der Beantwortung des auftraggeberseitigen Zieles zu nähern, handelt es sich um eine Besondere Leistung. Da all dies (Grundleistungen und Besondere Leistungen) isoliert oder auch in Kombination auftreten können, ist die vertragliche Konkretisierung erforderlich, um späterhin auch die maßgebliche Grundlage und Begründetheit für die Honorarermittlung zu schaffen. Wird diese Vorgehensweise nicht gewählt, bleibt als Konsequenz die Ungewissheit, wie späterhin zu entscheidende Gerichte die Bewertung der Leistungserbringung und die damit einhergehenden Honorierungen vornehmen. Die damit folgende Unbill (Zeit- und Kostenaufwendungen) kann durch eine vertragliche Vereinbarung vermieden werden.

Friedrich-Karl Scholtissek

Professor Friedrich-Karl Scholtissek ist Rechtsanwalt, Gründungspartner der Hamburger Sozietät SK-Rechtsanwälte sowie Professor für privates Baurecht an der HafenCity Universität Hamburg (HCU).

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