Andreas Denk

Die Stadt als Raumdenkmal

Was ist eigentlich ein Denkmal? Der zweite „Congrès international des architectes et des techniciens des monuments historiques“ hat es 1964 mit der Charta von Venedig definiert, die gewissermaßen als Pendant zur Charta von Athen entstand. Damals meinte man damit „vereinzelte baukünstlerische Schöpfungen“ oder ein „städtisches oder ländliches Gebiet, das von einer ihm eigentümlichen Zivilisation Zeugnis ablegt, eine bezeichnende Entwicklung erkennen lässt oder mit einem historischen Ereignis in Zusammenhang steht“. Dieses Gebiet („site urbain ou rural“) wird in der relevanten deutschen Textfassung als „Denkmalgebiet“ bezeichnet – und unterliegt so einer Einengung, die der Begriff „site“ („Stätte“, „Gebiet“ oder „Gegend“) gar nicht hat. Denn anders als der neutrale Begriff „site“ deutet die Formulierung „Denkmalgebiet“ darauf hin, dass es sich um ein Gebiet handelt, in dem Denkmale im Sinne von „vereinzelten baukünstlerischen Schöpfungen“ oder zumindest „bescheidene Werke“ mit kultureller Bedeutung“ anzutreffen sind.

Diese Objektbezogenheit der Denkmalpflege in Deutschland ist ein Vorteil, weil er anschaulich und bei der Zahl der Monumente vergangener Jahrhunderte überschaubar bleibt. Sie wird zum Nachteil, wenn es um die Nachkriegsjahrzehnte geht: Je näher der Begriff des „Denkmals“ an die zeitgenössische Stadt- und Architekturproduktion heranrückt – also „jenseits des Mangels“ (Andreas Hild) –, umso größer die Fülle der Auswahl und der Notstand der Kriterienarmut.

Die Konsequenz dieser Flut möglicher Denkmäler hat der Kunsthistoriker Willibald Sauerländer schon 1975 gezogen. Auf das Ganze einer Stadt bezogen, sei der traditionelle dokumentarische Denkmalbegriff überfordert, schrieb Sauerländer damals. Als erstes hat die so genannte „Burra Charta“, die die australische Abteilung von ICOMOS formuliert hat, etwas Ähnliches formuliert: Im Hinblick auf die Gedächtniskultur der Aborigines sprechen die Australier nicht von „monuments“ (Denkmalen), sondern analog zur venezianischen Charta nur von „sites“, die eine besondere Bedeutung („significance“) besitzen. Solche Orte, so die Burra Charta, könnten für verschiedene Individuen oder Gruppen eine ganze Bandbreite von Werten beinhalten. Feste Kriterien dafür schlössen sich aus.

Sauerländer forderte schon vor fast vierzig Jahren eine denkmalpflegerische Praxis, „die geschichtliche Gestalt auf neue Weise sozial vermittelt.“ Diese neue und folgerichtige, weil auf anthropologischen Grundannahmen fußende Denkmalpflege könnte sich an der Burra Charta orientieren. Die kulturelle Signifikanz eines Ortes wird dort beschrieben als „der Ort selbst, und dessen Struktur, Umgebung, Gebrauch, Assoziationen, Bedeutungen, Überlieferungen sowie damit verbundene Orte und verbundene Objekte“. Dieser Beschreibung entspricht die Räumlichkeit der Stadt. Ihre räumliche Konstruktion mit Plätzen, Straßen, Infrastrukturen und Gebäudetypologien ist nichts anderes als der durch zahlreiche Zeitschichten entstandene Ausdruck unterschiedlicher Gesellungsbedürfnisse und -formen der Gesellschaft.

In jedem städtischen Raum – von der Zelle des Zimmers bis zur Struktur des Quartiers und der großen Stadt – kristallisiert sich ein historischer Baustein unserer eigenen gesellschaftlichen und individuellen Gegenwart. Maurice Halbwachs hat in seinen Überlegungen zum „kollektiven Gedächtnis“ – wohl in unabhängigem Nachvollzug einer Kernidee Gottfried Sempers – behauptet, dass der Raum eine Entsprechung des Gedächtnisses sei, weil es „eine enge Verbindung zwischen den Gewohnheiten, der Geisteshaltung der Gruppe und dem Aussehen des Raumes, in dem sie lebt“, gibt. Will die Denkmalpflege an diese Kultur des gesellschaftlichen Erinnerns bis in die Zeitgeschichte hinein anknüpfen, wäre die Betrachtungsebene des Raums richtig: Im gesellschaftlich fundierten Verhältnis zwischen dem Öffentlichen und dem Privaten entwickeln sich auf allen Maßstabsebenen der Stadt Raumformate, Typologien, Fassaden und Mobiliare.

Bei der Analyse stadträumlicher Determinanten lässt sich sogar eine Abstufung unterschiedlicher bauwerksbezogener Schutz- und Pflegekriterien herausarbeiten: Neben den traditionellen „Objektschutz“ tritt dann ein strukturelles Interesse, dass allerdings das institutionelle Selbstverständnis der Denkmalpflege in Frage stellt. Denn außer der hoheitlich begründeten „Unterschutzstellung“ müsste sie eine öffentlichkeitswirksame Vermittlung räumlicher, also gesellschaftlicher Qualitäten und Eigenschaften leisten, die anschaulich Erleben und Bereicherung, Verständnis und Sorge für den gemeinsamen Lebensraum bewirkt. Diese lebensnahe Entwicklung einer amtlichen Behörde zu einem Dienstleister in Sachen bürgerlicher Teilhabe an räumlich gesellschaftlichen „Belangen“ könnte eine herausfordernde Aufgabe für eine neue Generation sein – und damit der Denkmalpflege einen neuen Sinn als Bewahrerin von zuträglichen Lebensräumen geben.

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