architekten und richter

Architektenvertrag: Das Blatt wendet sich

Die Bezeichnung „Architekten und Richter“ ist in ihrer Bedeutung eher fehlleitend. Recht findet ständig baubegleitend statt – und nicht nachträglich im Gerichtssaal. Ebenso findet die Festlegung eines großen Teils des Inhalts des Architektenvertrages nicht nur bei Vertragsunterzeichnung statt, sondern erst im Anschluss. In keiner anderen Berufsgruppe trifft dies so sehr zu, da der Architektenvertrag ein Entwicklungsvertrag oder besser, ein Konkretisierungsvertrag ist. Ein Verständnis des Architektenvertrages als Entwicklungsvertrag/Konkretisierungsvertrag erlangt man durch ein dementsprechendes Verständnis der werkvertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Seit jeher zerbrechen sich Juristen, Architekten und Bauherren den Kopf darüber, was eigentlich die geschuldete Architektenleistung oder die geschuldete Beschaffenheit (-en?) sind.

Mal heißt es: „Das Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks!“ Ein anderes Mal heißt es: „Aber Kosten können keine Beschaffenheitsvereinbarung sein!“ Mancher spricht auch von einer Trennung zwischen „Leistungszielen“ und „Leistungsumfang“ beziehungsweise zwischen „Beschaffenheit des Objekts“ und „Beschaffenheit der Planung“. Richtig ist jedenfalls, dass ein Architekt nicht selbst ein Bauwerk errichtet, weswegen ein sogenanntes geistiges Werk geschuldet ist. Streng genommen lässt der Architekt das Bauwerk auch nicht entstehen, denn der Bauherr beauftragt die errichtenden Baufirmen, weswegen er das Bauwerk (körperlich) entstehen lässt.

Unabhängig von dem ebenso wohlklingenden wie sonderbaren Konstrukt „Entstehenlassen“, muss das Architektenwerk jedenfalls mangelfrei sein. Was bedeutet mangelfrei? Das Gesetz besagt in § 633 BGB, ein Werk ist mangelfrei, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Man wird zunächst feststellen, dass das Planungsgewerk zumeist drei Teil-Beschaffenheitsteile hat. Erstens: Das zu planende Gebäude soll innerhalb eines mehr oder minder konkret festgelegten Budgets verwirklicht werden können. Zweitens: Das zu planende Gebäude soll in seiner Gestaltung den mitgeteilten (oder mitzuteilenden) Vorstellungen des Bauherrn entsprechen. Drittens: Die Planung und Verwirklichung soll dem mitgeteilten (oder mitzuteilenden) zeitlichen Rahmen entsprechen. Im Zuge des immer mehr in den Vordergrund gehobenen Facility Management kommen als vierte Teil-Beschaffenheit womöglich eine Komponente zu Betriebskosten, Instandhaltungskosten und andere Fragen der Wirtschaftlichkeit hinzu.

Bei alledem ist es die Aufgabe des Architekten, so früh wie möglich – bei Erkennbarkeit – auf einen Konflikt dieser Beschaffenheitsteile zueinander hinzuweisen. Dies ist die eigentliche (Haupt-)Beschaffenheit des geistigen Werkes. Es heißt nicht: Plane mir ein Bauwerk, dass entweder meinen Wünschen entspricht, oder ich mir leisten kann. Stattdessen heißt es: Ermittle dasjenige, was ich als Bauherr selbst zum Zeitpunkt der anfänglichen Vertragsunterzeichnung noch nicht selbst darstellen kann und decke so früh wie möglich auf, wenn meine Vorstellungen unmöglich sind beziehungsweise sich widersprechen.

Foto: David Kasparek

Foto: David Kasparek

Entwicklungsvertrag / Konkretisierungsvertrag bedeutet daher, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages noch nicht feststeht, welche genauen (Teil-)Beschaffenheiten das zu planende Gebäude haben soll. Denn würden diese im Detail schon bestehen, so müsste zur Beschreibung bereits eine vollständige Ausführungsplanung mit allen Details (beispielsweise der Anbindung unterschiedlicher Bauteile) vorliegen und könnte dann als Anlage zum Architektenvertrag genommen werden. Eine Architektentätigkeit der Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 wäre dann entbehrlich. Sie wissen, dass dies nie der Fall ist. Deswegen ist ein schrittweises Herantasten an dasjenige notwendig, was letztlich das (eigentlich von Anfang an) vertraglich geschuldete Werk sein sollte. Diese Erkenntnis dürfte für Architekten im Prinzip nichts Neues sein. Hingegen steht die logische Schlussfolgerung hieraus nicht immer im Fokus der Baubeteiligten (Bauherren, Planer und jeweils beratende Juristen). Das Bewusstsein für die Notwendigkeit zur Entwicklung der konkreten Darstellbarkeit des ursprünglich vertraglich Vereinbarten fehlt zumeist.

Wobei es in der Praxis nicht an Darstellungen oder Tätigkeitsergebnissen fehlt. Vielmehr fehlt es häufig an der Bezugnahme zur Konkretisierung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit beziehungsweise daran, dass ein jetzt darstellbares, gefundenes (Teil-)Ergebnis eine Konkretisierung des am Anfang nicht darstellbar Vereinbarten ist. Die Steilvorlage hierzu ist das sogenannte Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse, das das Leistungsbild der HOAI 2013 zum Ende der Leistungsphasen 1, 2 und 3 vorsieht. Denn nach diesen Gedanken ist die Ergebniszusammenfassung, die durch den Auftraggeber freigegeben wird, ein Vertragsdokument. Es ist zwar in der Regel kein Nachtrag zum Vertrag (also eine Vertragsänderung), aber eben doch eine Konkretisierung zum unverändert vertraglich Vereinbarten. Inhaltshoheit, Formulierungshoheit und den Hauptzugriff auf die Gestalt dieses (Vertrags!-)Dokuments hat der Architekt, wenn er in seiner Vertragsakte auch die jeweiligen Planungsfreigaben und Planungsprotokolle mit den Beratungsergebnissen zur Kostenkontrolle vorhält.

Im besten Fall enthält damit dieses Vertragsdokument nicht nur einzelne Teilergebnisse, sondern die eine geschuldete (Haupt-)Beschaffenheit des Architektenvertrages: Prüfen und Aufdecken unmöglicher, nicht unter einen Hut zu bringender Vorstellungen und die Bauherrenentscheidungen zur Überwindung der aufgedeckten Zielkonflikte. Dies kann dann Anknüpfungspunkt für einen echten vertragsändernden Nachtrag (§ 10 HOAI) sein, was in einem zukünftigen Text in dieser Rubrik zu behandeln wäre.

Johannes Jochem

RA Johannes Jochem ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden, und er ist Vertrauensanwalt beim BDA Hessen.

Foto: David Kasparek

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