architekten und richter

Herausforderung

Das Berufsbild des Architekten und die mit diesem einhergehenden Verpflichtungen sind schon allein eine Herausforderung, wird vergegenwärtigt, dass es ein abschließendes, vom Architekten zu beachtendes Pflichtenspektrum nicht gibt. Das Alleinstellungsmerkmal jedes Projekts stellt so individuelle Anforderungen, die – überwiegt die Leidenschaft zum Berufsbild des Planers nicht – an die Grenzen des Erträglichen führen können. Mutig erscheint es daher, dass sich gerade Architekten aufgerufen fühlen, in der gesamten, derzeit den Berufsstand belastenden Diskussion über Projekte, die kein Baukostenende erkennen lassen und deren Eröffnungs- und  Inbetriebnahmezeitpunkt eher einem Orakel, denn einer gesicherten Terminplanung  entspricht, sich dahingehend zu  positionieren, dass sie diejenigen seien, die bei einer stärkeren Einbindung in die Projekte für die Kosten- und Terminsicherheit sorgen können. Nun soll diese Kompetenz grundsätzlich den Planern nicht abgesprochen werden, zeigen doch nicht allzu sehr in die Öffentlichkeit drängende Projekte immer wieder, dass Budget- und Terminsicherheit von hervorragenden Planern gewährleistet wird, so erst jüngst am Beispiel der von Max Dudler realisierten Stadthalle in Reutlingen. Es kann aber nicht genug gemahnt werden, dass zum Erreichen auch dieses – neben anderen Merkmalen – wesentlichen Qualitätsmerkmals der Budget- und Terminsicherheit eine Kompetenzentwicklung gehört, die deutlich aus dem Durchschnittsstreben heraustritt und insbesondere, um Begehrlichkeiten von bauausführenden Unternehmen oder sonstigen am Bau Beteiligten auch proaktiv für den Bauherrn gegenübertreten zu können, ein sich ständig fortentwickelndes Befassen mit dem Recht auf Planerseite erforderlich macht. Denn das Bau- und Architektenrecht ist mit jedem Bauprojekt so unauflösbar verbunden, wie die qualitätvolle Planung,  eine vollständige Ausschreibung und intensive Bauüberwachung. Das ist nicht gleichzusetzen mit Konflikt am Bau. Vielmehr gilt die Formel auch insoweit für Kompetenz am Bau.

Zwei aktuelle Beispiele verdeutlichen dies: ln einer beachtenswerten Entscheidung vom 21.03.2013 (Az.: VII ZR 230/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich hervorgehoben, dass der Architekt bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung die Verpflichtung habe, den Auftraggeber nach dem maßgeblichen Budget für das geplante Objekt zu befragen und dessen Maßstäbe zu eruieren. Dies gepaart mit dem weiteren Hinweis, dass die vom Bauherrn kommunizierten Kostenvorstellungen – die dieser noch nicht  einmal selbst, sondern auch andere an diesen Besprechungen Beteiligte äußern können (und der Bauherr diesen nicht widerspricht) – fortlaufend über das gesamte Projekt beachtet werden müsse. Maßgeblich ist nicht, dass ein, wohl immer in der Vorstellung des  Auftraggebers vorhandenes Kostenbudget im  Architektenvertrag niedergeschrieben werden muss. Die wirtschaftliche Betreuungsaufgabe des Architekten ist eine solche, die sich durch den gesamten dynamischen Planungs-, Ausschreibungs- und Bauüberwachungsprozess hindurchzieht. Nachhaltige Dokumentations-, Aufklärungs-, Beratungs- und Hinweispflichten säumen hier den steinigen Weg durch das gesamte Projekt – bis zur finalen Realisierung. Die Leistungsbilder der HOAI sind hierbei nur Orientierungsmarken, hiergegen kein abschließender Aufklärungs- und Beratungskatalog.

Im Rahmen seiner Entscheidung vom 07.03.2013 (Az.: VII ZR 119/10) zeigte der BGH auf, was bei mangelhaft ausgeführten Bauleistungen während des Leistungserfüllungsstadiums – also vor der Abnahme der Werkleistung – zu beachten ist und wie im Einzelnen mit der VOB/B-Regelung (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) einer Aufforderung zur  Mängelbeseitigung des Unternehmers während der Abarbeitung dessen Leistung und dem, dem Auftraggeber zustehenden Kündigungsrecht, kommt der Unternehmer der Mängelbeseitigung nicht nach, umzugehen ist. Deutlich haben hier die Richter gemacht, dass nicht  nur  in fachtechnischer, sondern gerade  auch  unter Einbeziehung des Bauvertragsrechtes, dem handelnden Architekten eine erhebliche Sorgfaltspflicht zukommt. Bei Vernachlässigung derselben führt dies zu Haftungsansprüchen, denen er sich seitens seines Auftraggebers sodann ausgesetzt sieht.

Als kleiner Test sei daher an dieser Stelle für den geneigten Leser die Frage erlaubt, und zur Selbstbeantwortung angeregt, wie es sich mit dem rechtssicheren Umgang des § 4 Abs. 7 VOB/B, der Aufforderung zur Mangelbeseitigung während der Ausführung der Bauarbeiten und dem etwaigen Kündigungsrecht, kommt der Unternehmer der Verpflichtung der Mängelbeseitigung nicht nach – und den weiteren Rechten des Auftraggebers, hinsichtlich der Zurückbehaltungsrechte gegenüber gestellten Abschlagsrechnungen, im Einzelnen verhält. Ein weites Feld, mit vielen Fallstricken für den Planer versehen, der nun einmal auch beratend den Auftraggeber durch selbiges führen muss. Hierbei bleibt die Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn als wichtiger Entscheidungsträger des dynamischen Planungs- und Bauprozesses nicht unberücksichtigt. Für phantasierende Budgetvorgaben – aufgrund welcher Motivation auch immer – und turboaufgeladene Fertigstellungsvorgaben hat  der Bauherr einzustehen. Der Planer jedoch muss  der mahnende und aufklärende – schon aus bloßem haftungsentschärfenden  Eigeninteresse – Spiegel des Übereuphorischen sein.

Friedrich-Karl Scholtissek

Friedrich-Karl Scholtissek ist Rechtsanwalt und Anwaltsmediator, Lehrbeauftragter an der HafenCity Universität Harnburg (HCU) für Bau- und Architektenrecht sowie Vertrauensanwalt des BOA in Harnburg und Autor des HOAI 2009-Kornrnentars.

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