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Im Fokus: Die Abnahme

Seit Jahren können Architektinnen und Architekten noch immer bei Gesprächen mit Juristen überrascht werden, wenn ihnen deutlich gemacht wird, dass insbesondere auch die eigenen Architektenleistungen nicht nur abnahmefähig, sondern auch zur Durchsetzung dieses Anspruchs gegenüber dem Bauherrn abnahmepflichtig sind, wenn die Leistungen ohne wesentliche Mängel erbracht worden sind. Dies nimmt insbesondere deshalb Wunder, weil an der Abnahme doch erhebliche Rechtsfolgen für den Planer hängen. Nun auch ausdrücklich durch die eigene Honorarordnung (HOAI) postuliert: Das in der Schlussrechnung abgerechnete Honorar wird erst dann fällig, wenn der Planer die Abnahme seiner Leistungen nachweisen kann. Ebenso von Bedeutung ist aber, dass die Mängelhaftungsfristen für die Planungs-, Ausschreibungs- und Objektüberwachungstätigkeiten erst dann zu laufen beginnen, wenn die Abnahme durch den Bauherrn erklärt worden ist.

Schon aus wohlverstandenem Eigeninteresse muss jede verantwortliche Architektin und jeder ebenso agierende Architekt also dafür Sorge tragen, zügig zur Abnahme der eigenen Leistungen zu gelangen. Denn ohne diese (einmal von Ausnahme- und besonderen Fällen abgesehen) kommt es nicht zum Beginn des Laufs der Gewährleistungsfrist, die – wenn schon keine Vorsorge für eine Teilabnahme zum Beispiel nach Beendigung der Objektüberwachung erfolgt ist – bei einer übertragenen Vollarchitektur auch erst ab vollständiger Erfüllung der Objektbetreuungsphase begehrt werden kann und sodann auch erst zu laufen beginnt: Also erst nach – in aller Regel – fünf Jahren, nachdem das fertiggestellte Objekt schon auftraggeberseitig in Nutzung genommen worden ist.

Weiter rankt sich um das Thema der Abnahme noch ein weiteres Problemfeld: Wird doch überwiegend verlangt, dass die Bewertung, ob die erbrachten Planer-, Ausschreibungs- und Bauüberwachungsleistungen mangelfrei sind, zeitlich konkretisierend abgestellt wird auf den Zeitpunkt der Abnahme. Dies wirft insbesondere für sich im Zuge der Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung verändernde anerkannte Regeln der Technik die Frage auf, ob das Planer-Werk sich den Vorhalt des Mangels gefallen lassen muss, wenn zwar im Zuge der Planung die noch maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden, sich jedoch zum Zeitpunkt der Abnahme andere, überarbeitete und damit neuere Erkenntnisse für die anerkannten Regeln der Technik durchgesetzt haben.

So manche Planerin und Planer wird schon über orakelnde Fähigkeiten verfügen müssen, um hinsichtlich der Komplexität des Planungsprozesses und der hiermit im Einzelnen zu berücksichtigenden Normen für die Ausführung von Planungs- und Bauleistungen zu berücksichtigen, was – gerade bei langlaufenden Projekten – zum Zeitpunkt der Abnahme für Regelungen gelten. Daher ist die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 15.01.2015 – 9 U 3395 / 14 Bau) hervorhebenswert: Die Richter haben als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob die Planung des Architekten fehlerhaft ist, auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abgestellt und nicht auf den Zeitpunkt der Abnahme der Planerleistung. Denn beide Zeitpunkte können erheblich zeitlich voneinander abweichen und Veränderungen, bezogen auf die anerkannten Regeln der Technik, hervorbringen.

Auch wenn diese Entscheidung planerfreundlich daherkommt, darf dies in der Bearbeitungspraxis nicht zum Schlendrian führen: Es sollte doch vor der Baurealisierung jedenfalls ein Update der zugrunde gelegten anerkannten Regeln der Technik/DIN-Vorschriften erfolgen, um sich nicht Haftungsansprüchen gleichwohl auszusetzen, da die dargestellte Rechtsprechung keine einheitliche der Obergerichte ist. Im übrigen ist das jeweilige kooperierende Einbeziehen und Abklären der auszuführenden Leistungen mit dem ausführenden Unternehmer dringend angeraten, zumal dieser häufig über das spezifischere Fachwissen verfügt, was letztendlich allen drei Parteien im Realisierungsprozess, also Bauherr, Architekt und ausführendem Unternehmer, hilft und im Ergebnis erst hierdurch langwierige und kostenintensive Haftungsstreitigkeiten vermieden werden.

Friedrich-Karl Scholtissek

Friedrich-Karl Scholtissek ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der Sozietät SK-Rechtsanwälte, Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht an der HafenCity Universität Hamburg (HCU) sowie Autor des HOAI-Kommentars (zur HOAI 2013), 2. Auflage 2014, C. H. Beck-Verlag.

Foto: David Kasparek

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