architekten und richter

Der Form genügend

Formvorschriften bilden Rahmenbedingungen und Orientierungshilfen, stellen gleichsam Fallstricke dar. Herausstechend sind diesbezüglich einerseits die sich im eigenen Honorarrecht der Architekten befindlichen zwingenden Formvorschriften. Nicht minder beachtenswert sind jedoch auch auftraggeberseitige Formmaximen, insbesondere dann, wenn es sich um öffentliche Auftraggeber handelt.

Eine Mehrzahl von honorarrechtlichen Regelungen im verbindlichen Preisrecht zwingen die Parteien – damit entsprechende Honorarparameter architektenseitig durchgesetzt werden können – dazu, dass das Schriftformerfordernis gewahrt wird. Zum Beispiel: Zur Geltendmachung des Honorarmittelsatzes reicht eine mündliche Abrede nicht aus. Vielmehr muss diese schriftlich vereinbart werden. Dies bedeutet, dass die strengen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 126 BGB) gewahrt werden müssen. Das heißt, beide Parteien haben eine derartige Honorarvereinbarung unter dem Urkundentext räumlich abschließend zu unterschreiben. Wird eine „Oberschrift“ vorgenommen, wird das strenge Formerfordernis nicht erfüllt. Ebenso verhält es sich mit den zwingenden vorgenannten Voraussetzungen, wird im Zuge einer Honorarvereinbarung, die begründet werden soll, – bezogen auf ein durchschnittlichen Anforderungen entsprechendes Bauvorhaben im Bestand – beabsichtigt, einen über 20-prozentigen Umbauzuschlag zu generieren.

Liegt auch hier eine formwirksame Unterschrift der Parteien unter der Honorarvereinbarung nicht vor, verbleibt es, so denn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, lediglich bei einem Umbauzuschlag von 20 Prozent. Es verhilft dem Planer auch nicht zum Erfolg, wenn Abschlagsrechnungen bezogen auf Honorarsätze, Umbauzuschläge, die die Mindestsätze überschreiten, gelegt und auftraggeberseitig gezahlt werden, jedoch die dargestellten Formerfordernisse nicht vorliegen. Bis zur Legung der Schlussrechnung und auch nach Zahlung der Schlusszahlung unter Berücksichtigung nicht formwirksamer Honorarvereinbarungen bestehen Einwendungsmöglichkeiten des Auftraggebers bis hin zu Rückforderungsansprüchen überzahlter Honorare.

Foto: David Kasparek

Ebenso streng verhält es sich für den Fall von Formerfordernissen, die für das wirksame Unterzeichnen und damit auch Zustandekommen eines Architektenvertrags unerlässlich sind. Städte, Gemeinden, Länder werden beherrscht von Anordnungen über die Befugnis zur Vertretung der jeweiligen Körperschaft; diese gilt es zu befolgen. Soll der öffentliche Auftraggeber sich privatrechtlich verpflichten, bedarf es je nach Ausformung der Anordnungen nach dem spezifischen Landesrecht zum Beispiel der schriftlichen Form, um eine Rechtsverbindlichkeit des zu begründenden Architektenvertrags zu erreichen. Zumeist wird dies noch dahingehend konkretisiert, dass nur dann die Rechtsverbindlichkeit (beispielsweise) gewährleistet ist, wenn die Unterzeichnung durch zwei vertretungsberechtigte Personen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfolgt und die hierzu darüber hinaus auch noch – selbstverständlich – befugt sein müssen.

Das höchste deutsche Zivilgericht hat insoweit bereits vor Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2013 – VII ZR 346/01) klargestellt, dass derartige zwingende Formvorschriften erfüllt werden müssen, um einen rechtsverbindlichen Vertrag zu begründen. Anderenfalls sind Erklärungen des öffentlichen Auftraggebers nicht bindend. Ebenso haben die Richter hervorgehoben, dass derartige Bestimmungen nicht nur eine Formvorschrift darstellen, sondern materielles Recht wiedergeben, da damit eine Beschränkung der Vertretungsmacht verfolgt wird, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und ihrer Mitglieder dient.

Es dürfte nur schwerlich vertretbar sein, dass sich Architekten darauf berufen, von derartigen Regelungen öffentlicher Auftraggeber keine Kenntnis zu haben. Denn bereits im Zuge der Ausbildung der Planer gehört dies zu dem vermittelten Grundkenntnisstand im Zuge bau- und architektenrechtlicher Vorlesungen. Die Praxis ist daher – zur Wahrung der auftragnehmerseitigen und damit einhergehenden Honorarinteressen– gut beraten, auf das Einhalten der Formvorschriften zwingend zu achten, diese selbst zu wahren und beim Auftraggeber einzufordern. Anderenfalls läuft der auftragnehmende Architekt Gefahr, sich auch noch bis nach dem Zeitpunkt der Vertragsabwicklung, Schlussrechnungslegung und -zahlung, Einwendungen auftraggeberseitig auszusetzen.

Friedrich-Karl Scholtissek

Professor Friedrich-Karl Scholtissek ist Rechtsanwalt, Gründungspartner der Sozietät SK-Rechtsanwälte sowie Professor für privates Baurecht an der HafenCity Universität Hamburg (HCU).

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